Allgemeine Auftragsbedingungen der Heilsarmee brocki.ch Logistik (Räumungen & Transporte)
Die Heilsarmee brocki.ch Logistik gehört zur Stiftung Heilsarmee Schweiz, mit Sitz in Bern, welche eine anerkannte gemeinnützige Organisation ist.
1. Geltungsbereich und Auftragserteilung
1.1 Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
1.2 Mit Auftragserteilung anerkennt die auftraggebende Person diese allgemeinen Auftragsbedingungen als Vertragsbestandteil und die durch die brocki.ch offerierten Kosten, mangels einer solchen die üblichen aufwandmässigen Kosten, zu schulden und zu bezahlen. Rechnungen sind innert 30 Tagen zu begleichen.
1.3 Die brocki.ch bietet ihre Logistik-Leistungen (Räumungen & Transporte) nur auf dem Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an.
2. Räumungen
2.1 Die auftraggebende Person bestätigt mit Auftragserteilung der Räumung, über die betroffenen Waren vollumfänglich verfügungsberechtigt zu sein. Die Waren gehen mit deren Abholung und Übernahme in das Eigentum der brocki.ch über.
2.2 Es werden nur lose Waren und nicht fix mit Wänden, Decken oder Böden verbundene Gegenstände, welche sich nur mit erheblichem Aufwand entfernen lassen, abgeholt. Insbesondere werden keine Bodenbeläge, keine Lampen und Geräte demontiert.
2.3 Giftstoffe, Gefahrgut, Waffen und Gasbehälter werden grundsätzlich nicht geräumt, ausser es besteht eine ausdrückliche schriftliche Abmachung dazu. Solche Waren werden nicht geräumt und verbleiben bei der auftraggebenden Person.
2.4 Die brocki.ch entscheidet, welche der geräumten Waren für den Weiterverkauf über die eigenen brocki.ch-Filialen geeignet und welche anderen zu entsorgen sind. Wenn Bargeld oder speziell wertvolle Waren, welche bisher nicht als solche leicht erkennbar waren, zum Vorschein kommen, werden diese sofort der auftraggebenden Person gemeldet und entsprechend deren Weisung behandelt.
2.5 Die für den Weiterverkauf geeigneten Waren werden der brocki.ch von der auftraggebenden Person gespendet, d.h. ein Entgelt für die im Rahmen der Räumung erhaltenen Waren ist nicht geschuldet. Der Erlös aus dem Warenverkauf fliesst vollumfänglich an die Stiftung Heilsarmee Schweiz für deren gemeinnützigen Tätigkeiten.
2.6 Waren, welche nicht zum Weiterverkauf geeignet sind, werden von der brocki.ch fachgerecht, allenfalls unter Beizug von Dritten, entsorgt. Der Aufwand für die Entsorgung sowie Drittgebühren, insbesondere Entsorgungsgebühren, werden der auftraggebenden Person in Rechnung gestellt.
3. Transporte
3.1 Wird die brocki.ch für Transporte von Waren, welche nicht gespendet oder entsorgt werden sollen, beauftragt, so sind ihr die zu transportierenden Waren eindeutig zu bezeichnen und der Abholungs- sowie Bestimmungsort genau mitzuteilen.
3.2 Die Waren werden auf Risiko der auftraggebenden Person transportiert. Haftung für Schäden werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; die Haftung beschränkt sich auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit gemäss Ziffer 6.
3.3 Wünscht die auftraggebende Person eine Versicherungsdeckung für Transportschäden, so schliesst die brocki.ch für den Transport eine solche Versicherungsdeckung zu den üblichen Klauseln in der Schweiz ab, grundsätzlich nach jeweils gültigen «Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten» (ABVT). Die auftraggebende Person hat die gewünschte Versicherungssumme zu bestimmen und die Mehrkosten für diese Versicherungsdeckung zu tragen und zu bezahlen. Der Einschluss des Bruchrisikos der transportierten Ware setzt voraus, dass diese von der brocki.ch oder deren beauftragten Drittenunternehmen ein- und ausgepackt werden.
3.4 Die Ware ist sofort nach Erhalt auf Transportschäden zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes an Ort und Stelle anzubringen und überdies der brocki.ch innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind der brocki.ch innerhalb von sieben Tagen seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
4. Umstände für Auftragserledigung
4.1 Für die Offerierung von Aufträgen erfolgt in der Regel eine Besichtigung der zu räumenden oder zu transportierenden Waren und der örtlichen Lokalitäten.
4.2 Die brocki.ch kann zur Auftragserledigung geeignete Drittunternehmen beiziehen; die Einholung der Zustimmung der auftraggebenden Person ist nicht erforderlich.
4.3 Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen, grundsätzlich wie besichtigt, durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Be- und Entlad stattfinden, an den entsprechenden Abhol- bzw. Transporttagen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Ist dies nicht der Fall, erhöht sich der Preis zu Lasten der auftraggebenden Person nach Massgabe der Mehraufwendungen für die brocki.ch. Bei genereller Nichtbefahrbarkeit oder länger dauernder Zugangssperren oder sonstiger grösserer Hindernisse, die unabhängig von der brocki.ch eingetreten sind, kann die brocki.ch den Auftrag stornieren.
4.4 Die Auftragskosten können vor Ausführung neu berechnet und offeriert werden, wenn sich seit der letzten Besichtigung der Zustand der Waren oder die Menge verändert haben.
4.5 Wird die Beladung oder Ablieferung im Rahmen von Räumungen oder Transporten wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche die brocki.ch keine Schuld trifft, verzögert, hat die auftraggebende Person keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
5. Rücktritt der auftraggebenden Person
5.1 Die Auftragserteilung an die brocki.ch ist verbindlich; es besteht kein generelles Rücktrittsrecht.
5.2 Will die auftraggebende Person einen erteilten Auftrag stornieren oder eine in Ausführung begriffene Räumung oder einen solchen Transport umdisponieren, so ist dies nur gegen vollständige Schadloshaltung der brocki.ch möglich. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor der terminierten Auftragsausführung sind in jedem Falle 100% der in der akzeptierten Offerte aufgeführten Kosten geschuldet.
5.3 Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers zu den in Ziffer 5.2 erwähnten Bedingungen hat schriftlich zu erfolgen.
6. Haftung
6.1 Die brocki.ch haftet für sich, ihr Personal und von ihr beauftragte Drittunternehmen nur für Schäden, welche absichtlich oder grobfahrlässig verursacht werden. Darüberhinausgehend wird sämtliche Haftung ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangener Gewinn und dergleichen.
6.2 Bei Schäden zufolge Absicht oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der transportierten Waren beschränkt. Die Haftung der brocki.ch ist in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung, begrenzt. Vorbehalten bleiben Versicherungsleistungen im Falle von Ziffer 3.3.
6.3 Die brocki.ch haftet in keinem Falle für Schäden, die durch Naturereignisse, Feuer, Wasser, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder sonst ausserhalb ihres Einflussbereichs liegende Ereignisse verursacht werden.
7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
7.1 Für die Beurteilung von strittigen Ansprüchen zwischen der auftraggebenden Person und der brocki.ch sind die Gerichte am Sitz der Stiftung Heilsarmee Schweiz, Bern, zuständig, vorbehältlich zwingender anderweitiger Gerichtsstände.
7.2 Es gilt schweizerisches materielles Recht, unter Ausschluss der Staatsverträge und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG).
Version April 2025, brocki.ch Logistik